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FAQ Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt eine Grundstücksteilung?

Die Teilungsvermessung erfolgt auf Antrag bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder bei dem zuständigen Katasteramt.

Zunächst wird der gewünschte Grenzverlauf besprochen. Dieser kann zum Beispiel anhand einer Skizze, nach einer Planung eines Architekten oder entsprechend der Örtlichkeit eingeplant werden. Nach der Auftragserteilung wird die Vermessung vorbereitet und die neue Grenze entsprechend des Teilungsentwurfs in der Örtlichkeit abgemarkt.

Im Innendienst erfolgt die Auswertung der Vermessung, ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen werden eingeholt und Ladungen zum Grenztermin werden an alle Beteiligten versendet. Im Rahmen des Grenztermins wird allen Beteiligten die neue Grenze vor Ort angezeigt. Alle Beteiligten haben Gelegenheit, Erklärungen zum Grenzverlauf abzugeben.

Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen und nach Einholen der behördlichen Genehmigungen wird das Vermessungsergebnis beim Katasteramt zur Übernahme eingereicht. Nach Übernahme erhalten wir eine Kopie der Fortführungsmitteilung. Soll die Fortführungsmitteilung einem Notar weitergeleitet werden? Das übernehmen wir gerne, nennen Sie uns dazu einfach den Ihren bevollmächtigten Notar.

Wie lange dauert eine Teilungsvermessung?

Die Dauer einer Teilungsvermessung ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

Die Vorbereitung und Durchführung der Teilungsvermessung kann in der Regel bereits innerhalb einer Woche erfolgen. Anschließend werden alle Beteiligten zu dem so genannten Grenztermin geladen. Die Ladungsfrist für diesen Termin beträgt 10 Tage.

Beteiligten, die nicht zu dem Grenztermin erschienen sind, wird das Ergebnis des Grenztermins bekannt gegeben. Diese haben die Möglichkeit, binnen 4 Wochen Ihr Einverständnis zu erklären.

Spätestens nach Verstreichen der Frist werden die Vermessungsergebnisse beim zuständigen Katasteramt zur Übernahme eingereicht.  Die Übernahme ist in der Regel in 3-4 Wochen abgeschlossen.

Eventuell müssen weitere Genehmigungen eingeholt oder Baulasten eingetragen werden. Dieser Vorgang nimmt seitens des Bauamts ebenfalls einige Wochen in Anspruch.

Wann ist eine Grundstücksteilung notwendig?

Eine Grundstücksteilung ist vor allem dann notwendig, wenn ein Teil eines Grundstücks verkauft, Grundstücksteile unterschiedlich belastet oder das Erbe geregelt werden soll.

Haben Sie hierzu weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne.

Was ist ein Grenztermin?

Der Grenztermin ist Teil der Teilungsvermessung. Ihnen wird als Antragsteller, Eigentümer oder Grenznachbar Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzuntersuchung unterrichten zu lassen und Erklärungen hierzu abzugeben.

Über den Befund und die Verhandlungen wird im Grenztermin eine Grenzniederschrift aufgenommen.

Falls Sie persönlich nicht an dem Grenztermin teilnehmen können, können Sie sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Einen entsprechenden Vordruck senden wir Ihnen mit der Mitteilung über den Grenztermin.

Wir bitten Sie bzw. Ihren Vertreter, diese Vollmacht und den Personalausweis beim Grenztermin vorzulegen.

Sollten Sie nicht am Grenztermin teilnehmen und auch keine Person bevollmächtigen, wird Ihnen das Ergebnis der Grenzermittlung und Abmarkung schriftlich bekannt geben.

Was kostet eine Teilungsvermessung?

Die Gebühr einer Teilungsvermessung wird auf Grundlage der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen bestimmt.

Diese richtet sich nach dem vorliegenden Bodenrichtwert, Anzahl und Größe der Trennstücke und ggf. benötigte behördliche Genehmigungen.  Die Übernahmegebühren werden vom Katasteramt erhoben. 

Diese richtet sich nach Anzahl und Größe der Trennstücke sowie die Anzahl neuer Abmarkungen und den vorliegenden Bodenrichtwert.

Möchten Sie für eine konkrete Teilungsvermessung vorab über die entstehenden Kosten informiert werden? Wir erstellen Ihnen gerne einen kostenlosen Kostenvoranschlag.

Ich habe eine Aufforderung vom Katasteramt zur Gebäudeeinmessung erhalten. Was muss ich tun?

Sie sind dazu verpflichtet, Ihr neu errichtetes oder im Grundriss verändertes Gebäude einmessen zu lassen. Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder  das Katasteramt in der festgesetzten Frist. 

Das beauftragte Büro wird umgehend das Katasteramt über die Beauftragung informieren und die Vermessung entsprechend der Vorschriften durchführen.

Wann muss eine Gebäudeeinmessung vorgenommen werden?

Nach Abschluss der Baumaßnahme, die den Grundriss verändert hat, ist das Gebäude einzumessen. Beauftragen Sie dazu einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder das zuständige Katasteramt.

Muss ich für die Gebäudeeinmessung zuhause sein?

Sie müssen nicht zwingend für die Gebäudeeinmessung zuhause sein, sofern Ihr Grundstück für die Vermessung zugänglich ist. Eingemessen wird lediglich die Außenhaut des Gebäudes, ein Betreten des Hauses ist in der Regel nicht erforderlich.

Welche Gebäude müssen eingemessen werden?

In der Regel müssen alle Gebäude und baulichen Anlagen mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen eingemessen werden. Die Einmessungspflicht entsteht nach Fertigstellung des Neubaus oder des im Grundriss veränderten Gebäudes.

Nicht einmessungspflichtig sind unter anderem:

  • Umbauten und Aufstockungen ohne Einfluss auf den Grundriss
  • Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die für eine dauerhafte Nutzung nicht geeignet sind
  • Gebäude und -anbauten unter 10m²
  • Garagen und Carports mir einer Grundfläche von maximal 30m² im Innenbereich
  • Wintergärten bis 30m² Grundfläche und einem Mindestabstand von 3m zur Nachbargrenze

Wie ist der Ablauf einer Gebäudeeinmessung?

Beauftragen Sie nach Fertigstellung Ihres Bauvorhabens einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder das zuständige Katasteramt mit der Gebäudeeinmessung.

Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird anschließend unmittelbar das Katasteramt über den erteilten Auftrag informieren.

Innerhalb einer Frist von 5 Monaten wird der Messtrupp Ihr Gebäude einmessen. Anschließend wird im Innendienst diese Vermessung ausgewertet und beim Katasteramt eingereicht. Nach der Fortführung des Liegenschaftskatasters erhalten Sie vom Katasteramt eine Fortführungsmitteilung.

Was kostet die Gebäudeeinmessung?

Die Gebühr für die Gebäudeeinmessung wird auf Grundlage der VermWertKostO NRW bestimmt. Diese richtet sich nach den Herstellungskosten des Gebäudes, wobei die Normalherstellungskosten 2010 (aus der Sachwertrichtlinie) als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

Muss Ihr Nachbar ebenfalls sein Gebäude einmessen lassen? Sprechen Sie sich ab und vergeben gemeinsam den Auftrag zur Gebäudeeinmessung. So können Sie sich die sogenannte Grundaufwandspauschale in der Gebühr teilen.

Was ist eine Gebäudeeinmessung?

Mit dem Auftrag zur Gebäudeeinmessung erfüllt der Grundstückseigentümer seine Verpflichtung, das neu errichtete bzw. im Grundriss veränderte Gebäude in das Liegenschaftskataster eintragen zu lassen. So wird sichergestellt, dass kommunale Verwaltungen, Versorgungs- und Entsorgungsträger, Banken, Grundbuchämter, Finanzämter und viele mehr auf aktuelle Katasterdaten zurückgreifen können.

Der Antrag zur Gebäudeeinmessung kann bei öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder bei dem zuständigen Katasteramt gestellt werden. Im Rahmen der Gebäudeeinmessung wird die Außenhaut des Gebäudes in die Katasterkarte übertragen. Dazu werden die Koordinaten der Gebäudeeckpunkte mittels GPS und Tachymeter bestimmt.

Was ist der Unterschied zwischen einer Grobabsteckung und einer Feinabsteckung?

Bei der Grobabsteckung wird vor Baubeginn die Lage des Baukörpers mit Dezimetergenauigkeit oftmals durch Pflöcke angezeigt. Auf Wunsch ist die Angabe eines Höhenbezugspunkts möglich.

Im Rahmen der Feinabsteckung werden die Außenmaße des Gebäudes hochgenau durch Nägel auf Schnurgerüste angezeigt. Die Schnurgerüste werden dabei in der Regel von der Tiefbaufirma gestellt.

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure verfügen über die notwendigen Unterlagen des Katasters, mit denen die Identität und richtige Lage der Grenzzeichen, die für die Gebäudeabsteckung notwendig sind, geprüft und bestätigt werden kann. Somit ist eine zuverlässige Absteckung möglich.

Was ist eine amtliche Grenzanzeige?

Im Rahmen der Grenzanzeige wird der Grenzverlauf in der Örtlichkeit angezeigt. Unter Berücksichtigung amtlicher Vermessungsunterlagen wie Katasterkarte und Vermessungsrisse werden die Koordinaten der Grenzpunkte bestimmt und in die Örtlichkeit übertragen. Eventuell vorhandene Grenzzeichen werden aufgesucht.  Die Markierung erfolgt lediglich temporär über Pflöcke oder Farbzeichen.

Die Grenzanzeige ist sinnvoll, wenn der genaue Grenzverlauf unbekannt ist und beispielsweise ein Zaun entlang der Grenze errichtet werden soll.

Was ist der Unterschied zwischen einer amtlichen Grenzanzeige und einer Grenzherstellung?

Ergebnis der Grenzanzeige ist die temporäre Kennzeichnung des Grenzverlaufs. Dagegen wird bei der Grenzherstellung die vorhandene Grenze dauerhaft abgemarkt. Dazu ist eine formelle Bearbeitung notwendig. Das Ergebnis der Grenzherstellung wird beim zuständigen Katasteramt zur Übernahme eingereicht, so dass für den vorhanden Grenzpunkt hochgenaue Koordinaten erzeugt werden.

Durch die Grenzherstellung erlangen die Grundstückseigentümer Rechtssicherheit in Bezug auf das Grundeigentum und Rechtsfrieden. Alle betroffenen Eigentümer werden beteiligt: Ihnen wird das Ergebnis der Grenzermittlung in einem Grenztermin örtlich angezeigt. Zudem wird Gelegenheit gegeben, Erklärungen abzugeben.

Wie kann ich eine Vermessung beauftragen?

Für die Beauftragung einer Vermessung gibt es verschiedene Wege:

  • Schriftlich über unsere Antragsformulare, die Sie ebenfalls über unsere Homepage unter „Auftragsschreiben“ erhalten.
  • Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail mit den wesentlichen Daten oder nutzen Sie unser Kontaktformular auf unserer Homepage.
  • Ebenfalls können Sie telefonisch Rücksprache halten. Wir beraten Sie über die notwendigen vorzulegenden Unterlagen, den Ablauf, entstehende Kosten und alles Weitere.
  • Wurden Sie vom Katasteramt zur Gebäudeeinmessung aufgerufen? Dann senden Sie uns gerne das Auftragsschreiben des Katasteramts. Die darin enthaltene VG-Nummer übermitteln wir dem Katasteramt, so dass eine Zuordnung schneller erfolgen kann.
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